Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 50 Vollstreckung von Verweis und strengem Verweis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/50#abs-1 (1) Der Verweis ist mit dem Verhängen vollstreckt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/50#abs-2 (2) Der strenge Verweis wird vollstreckt durch Bekanntmachung vor den Soldaten der Einheit oder des Truppenteils vom Dienstgrad des Soldaten an aufwärts. Die Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 50 WDO 2002 →
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